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§1 Name, Sitz und GeschäftsjahrDer Verein führt den Namen Eisenbahnfreunde Lingen e.V., abgekürzt EFL.
Sitz des Vereins ist Lingen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lingen unter der Nr. 579 eingetragen.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.§2 Ziele und Zweck
Ziel des Vereins ist der Zusammenschluß all derjenigen, die am Eisenbahnmodellbau interessiert sind. Darüber hinaus setzt sich der Verein zum Ziel:
Die Öffentlichkeit von der bildenden und gemeinschaftsfördernden Wirkung des Eisenbahnmodellbaus als Hobby in Kenntnis zu setzen, z.B. durch Vorträge, Besichtigungen, Ausstellungen u.ä.;
Gedankenaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung, den entsprechenden Dienststellen und Organisationen der Stadt Lingen/Ems;
Zweck des Vereins ist es, seine Ziele zu fördern, ohne jedoch einen Gewinn zu erzielen.
Sämtliche Mittel dürfen nur zur Förderung der in dieser Satzung festgelegten Ziele verwendet werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.§3 Gliederung
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand, bestehend aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem KassenwartDer Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die restlichen Vorstandsmitglieder eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn 2 Mitglieder anwesend sind, zur Beschlußfassung genügt Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Arbeit des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 2 Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
Im Innenverhältnis wird für die Geschäftsführung angeordnet:
Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein bis € 125,-- belasten, ist der 1. Vorsitzende wie auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur bei Verhinderung oder Abwesenheit des 1. Vorsitzenden.
Für den Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein bis € 250,-- belasten, müssen 1. und 2. Vorsitzender gemeinsam unterzeichnen.
Für Rechtsgeschäfte und Dienstverträge, die € 250,-- übersteigen, ist die Zustimmung eines Vereinsausschusses erforderlich.
Der Kassenverwalter verwaltet das Vereinsvermögen2. Der Vereinsausschuß
Zur Unterstützung des Vorstandes kann dieser Beisitzer mit beratender Stimme auf Dauer oder Zeit berufen.
Der Vorstand bildet mit diesen Beisitzern den Vereinsausschuß.3. Die Jahresmitgliederversammlung
Sie beschließt über:
den Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
den Geschäftsbericht des Kassenverwalters,
die Entlastung des Vorstandes,
die Neuwahl des Vorstandes,
den Haushaltsplan,
die Kassenprüferwahl.
Die Jahresmitgliederversammlung findet spätestens bis zum 2. Monatsende des Geschäftsjahres statt.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
Jede Jahresmitgliederversammlung ist durch schriftliche Einladung unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung, Anträge und Begründungen, 21 Tage vor ihrem Zusammentritt einzuberufen.
Mindestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung wird durch Aushang im Vereinslokal zur Abgabe von Anträgen aufgefordert. Spätestens 4 Wochen vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung müssen die Anträge eingereicht worden sein.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen worden ist,
mindestens 7 Mitglieder erscheinen,
die Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Beschlußfähigkeit festge-stellt hat.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Stimmenabgabe, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegen stehen.
Nur die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn sie beantragt wird.
Beschlüsse mit satzungsänderndem Inhalt bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder.
Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Ausübung des Stimmrechtes durch den gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.§4 Die Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können natürliche Personen erwerben, die das 16. Lebensjahr vollendet haben; bei Minderjährigen ist die Einwilligung des ges. Vertreters erforderlich.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
Die Entscheidung wird dem Bewerber ohne Angabe von Gründen bekannt gegeben.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres mit 6wöchiger Kündigungsfrist,
- durch Ausschluß, bei Verstößen gegen die Satzung, Mißbrauch der Mitgliedschaft oder vereinsschädigendem Verhalten.
Über den Ausschluß eines Mitgliedes, der vom Vorstand oder von mindestens 1/3 der Mitglieder beantragt werden kann, entscheidet eine Mitgliederversammlung, die innerhalb von 4 Wochen einzuberufen ist.
- bei Tod
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte. Vereinseigentum ist unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand an den Verein zurückzugeben. Privateigentum ist unverzüglich aus den Vereinsräumen zu entfernen. Ein Zurückhaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Mitglied nicht zu!§5 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Jedes Mitglied hat die Berechtigung an allen Veranstaltungen, Unternehmungen und Einrichtungen des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat:
die in der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten,
den Entscheidungen des Vorstandes zu folgen,
seine Beiträge pünktlich zu bezahlen,
den Verein in allen seinen Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
Der Verein haftet nicht für Schäden, die den Mitgliedern bei Vereinsveranstaltungen oder bei ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, sofern sie nicht durch Versicherungsschutz abgedeckt sind.§6 Die Beiträge
Zur Bestreitung der Vereinsausgaben werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich auf der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag wird im Voraus 1/1jährlich im 1. Monat des Geschäftsjahres durch Bankeinzug erhoben.§7 Die Kassenprüfung
Die Kasse wird nach Abschluß eines jeden Geschäftsjahres von 2 in der Jahresmitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft.
Die Prüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.§8 Die Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausdrücklich dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder eines schriftlichen Antrages von mindestens 1/3 der Mitglieder.
Ist diese Versammlung nicht beschlußfähig, so hat der Vorstand unverzüglich eine neue außerordentliche Versammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist, worin in einer erneuten, schriftlichen Einladung an die Mitglieder ausdrücklich hinzuweisen ist.
Diese außerordentliche Versammlung hat zwecks Liquidierung des Vereins einen Liquidator zu wählen. Dieser hat:
die Veräußerung der Sachwerte zum Zeitwert zu betreiben, (Mitglieder besitzen Vorkaufsrecht)
die Verbindlichkeiten auszugleichen,
die Verwendung des vorhandenen Vermögens endgültig zu beschließen und gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Ziele fällt das Vermögen des Vereins anDeutsches Rotes Kreuz
Kreisverband Lingen e.V.
Jahnstr. 2-4
49808 Lingendie es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 27.08.2003 beschlosssen, korrigiert auf der Mitgliederversammlung am 28.01.04, trat nach Eintrag beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Lingen in Kraft.
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