Wird bereits bei der Vertragsunterzeichnung zwischen den Mietparteien eine genaue Laufzeit für die Vermietung bzw. Anmietung festgelegt, kann keine der beiden Vertragspartner in diesem Zeitraum kündigen. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt automatisch mit Ablauf der Mietfrist, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Mieter haben bei befristeten Verträgen keinen Kündigungsschutz. Nur bei schweren Verletzungen der vertraglichen Pflichten kann außerordentlich gekündigt werden.
Ein befristeter Mietvertrag, auch Zeitmietvertrag genannt, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Als Gründe für eine Befristung gilt die geplante Vermietung an Familienangehörige oder die Eigennutzung durch den Vermieter, geplante bauliche Veränderungen oder die beabsichtigte Beseitigung der Wohnräume. Liegen diese Gründe objektiv nicht vor, gilt der Vertrag automatisch als unbefristet mit den für diesen Fall vorgesehenen Kündigungsregelungen. Zeitmietverträge können im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden, darauf besteht aber kein Rechtsanspruch. Eine Verlängerung ist frühestens 4 Monate vor Ablauf der Mietdauer möglich. Zeitmietverträge werden besonders von Menschen genutzt, die beruflich in befristeten Projekten oder der Montage tätig sind.